8. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 31. Mai 2022. Er stellte die Berechnung der KAPO hinsichtlich der Parameter Hintergrundgeräusch und Abstrahlung in Frage. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 insbesondere fest, ihr Betrieb sei zonenkonform und auf dem A.________areal ortsüblich. Gemäss Bericht der KAPO seien die Lärmemissionen ab 22:00 Uhr höchstens geringfügig störend. Als Gasthausbrauerei sei sie wirtschaftlich auf den Betrieb im üblichen rechtlichen Rahmen angewiesen. Eine Projektänderung würde zu unnötigen Aufwänden und Verzögerungen führen.