7. Das Rechtsamt teilte den Beteiligten im Rahmen einer vorläufigen, summarischen Einschätzung mit, es sei davon auszugehen, dass die Lärmimmissionen der Gastwirtschaft am Empfänger-ort (G.________weg x.________ und y.________), anders als von der KAPO angenommen, nicht ortsüblich seien und dass dem Waldboden vorliegend keine entscheidende schallreduzierende Bedeutung zukomme. Die beantragte Erweiterung der Aussenplätze mit Betriebszeiten bis zur Polizeistunde erscheine daher nicht bewilligungsfähig. Wenn mehr als geringfügige Störungen entstünden, seien emissionsmindernde Massnahmen zu prüfen. Als emissionsmindernde Massnahme scheine eine Einschränkung der Betriebszeit bis um 22:00 Uhr