1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung der Stadt Bern vom 21. April 2022 wird bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von CHF 1200.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Stadt Bern hat der Beschwerdeführerin Parteikostenersatz im Betrag von pauschal CHF 800.– zu leisten. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG