b) Bei der Verlegung der Parteikosten gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG ist die Heilung der Gehörsverletzung zu berücksichtigen. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenanteil von CHF 800.– (inkl. Anteil Spesen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig23 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.24 III. Entscheid