Wie oben dargelegt, besteht ein Übermass an Reklamen an dieser Gebäudefassade. Die Entfernung des querabstehenden Leuchtkastens (Position 2.2) sowie der sechs Leuchtkästen in den Leibungen der Kellerfenster (Position 3) ist erforderlich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zumutbar. 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 20 Schreiben der Stadt Bern vom 12. Dezember 2019, Vorakten pag. 94 21 Vorakten pag. 3 und 93