Die Entfernung der nicht bewilligungsfähigen Leuchtkästen ist geeignet zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Bei einem querabstehenden Leuchtkasten (Position 2.1) verzichtete die Vorinstanz (befristet auf das Bestehen des Restaurants C.________) auf dessen Entfernung und begründete dies damit, dass es sich um das am wenigsten störende Element handle. Daraus kann nicht abgeleitet werden, der andere querabstehende Leuchtkasten sei ebenso wenig störend. Wie oben dargelegt, besteht ein Übermass an Reklamen an dieser Gebäudefassade.