b) Es besteht ein formell und materiell unrechtmässiger Zustand. Die Beschwerdeführerin handelte im baurechtlichen Sinn bösgläubig: Im November 2019 liess sie von einer Werbefirma ein Baugesuch einreichen für das Anbringen von Reklameelementen an diesem Gebäude. Die Stadt Bern teilte der Baugesuchstellerin mit, dass querabstehende Reklameelemente nicht bewilligungsfähig seien und auch mehrfache Beschriftungen bzw. Wiederholungen nicht zugelassen würden und wies das Baugesuch zur Verbesserung zurück.20 Das Baugesuch wurde in der Folge zurückgezogen und mit Abschreibungsverfügung vom 22. April 2020 erledigt.21