Der Beschwerdeführerin wird nicht verboten, eine Eigenreklame am Betriebsstandort zu erstellen. Aus der Wirtschaftsfreiheit lässt sich hingegen kein Anspruch ableiten, beliebig viele Reklamen am Gebäude anzubringen und damit das schützenswerte Gebäude zu beeinträchtigen. Mit der bewilligten, praktisch fassadenbündigen Leuchtreklame über dem Eingang ist es der Beschwerdeführerin möglich, am Betriebsstandort auf ihr Restaurant aufmerksam zu machen. Für die sechs Leuchtreklamen in den Leibungen der Kellerfenster und die zwei querabstehenden Leuchtreklamen neben dem Eingang kann keine befristete Baubewilligung erteilt werden. 5. Wiederherstellung