Dies überzeugt nicht. Würde eine befristete Bewilligung erteilt (oder die Wiederherstellung bis zur Betriebsaufgabe aufgeschoben), würde ein nicht bewilligungsfähiger und störender Zustand unter Umständen über lange Zeit bestehen bleiben. Zudem ist es ohnehin selbstverständlich, dass die Eigenreklamen bei der Geschäftsaufgabe entfernt werden. Der Standort des Restaurants im Hochparterre dieses Gebäudes beruht auf einem Entscheid der Beschwerdeführerin. Die Baugesetzgebung und vorliegend das Reklamereglement der Vorinstanz schränken die Werbemöglichkeiten an Fassaden zulässigerweise ein. Der Beschwerdeführerin wird nicht verboten, eine Eigenreklame am Betriebsstandort zu erstellen.