Müssten diese Reklamen entfernt werden, würden ihre Werbemöglichkeiten stark eingeschränkt, dies auch mit Blick auf die zahlreichen Reklamen der übrigen Gastrobetriebe und Ladenlokale an der F.________gasse. Sie sei bereit, eine Auflage zu akzeptieren, bei Betriebsaufgabe alle Reklamen in den Leibungen der Kellerfenster und die querabstehenden Leuchtkästen seitlich der Eingangstüre zu entfernen. Damit könne den denkmalpflegerischen Anliegen ausreichend Rechnung getragen werden. 16 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 17 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Müller/Kern,