d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit müsse verhältnismässig sein (Art. 27 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Weil ihr Restaurant im Hochparterre liege und nur über eine Treppe erreicht werden könne, sei es von aussen nicht einsehbar. Mit den leuchtenden Fotos in den Kellerfenstern könne dieser Nachteil wettgemacht werden. Damit könnten die Gäste auf das Ambiente im Restaurant hingewiesen werden. Müssten diese Reklamen entfernt werden, würden ihre Werbemöglichkeiten stark eingeschränkt, dies auch mit Blick auf die zahlreichen Reklamen der übrigen Gastrobetriebe und Ladenlokale an der F.________gasse.