Es besteht somit keine ständige Praxis, solche querabstehenden Reklamen zu dulden. Die Vorinstanz gibt zudem zu erkennen, dass sie ihre Praxis verschärft hat, indem sie nur noch eine letztmalige Umbeschriftung der früher bewilligten Reklameträger zulässt und nach Geschäftsaufgabe deren Entfernung verlangt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erfüllt.18