Damit würde für die Geschäftsbetriebe von Anfang an Klarheit geschaffen und die Anzahl neu unrechtmässig erstellten Reklamen möglicherweise verringert. Die Vorinstanz legte vorliegend dar, dass sie gewillt ist, gegen die nicht ortstypischen Reklameeinrichtungen baupolizeilich vorzugehen. Sie hat insbesondere die Reklamen an der F.________gasse inzwischen dokumentiert und will baupolizeiliche Verfahren einleiten, wo ein unrechtmässiger Zustand besteht. Es besteht somit keine ständige Praxis, solche querabstehenden Reklamen zu dulden.