Eine allfällige letztmalige Umbeschriftung steht daher nicht zur Diskussion. Gemäss Beurteilung der Denkmalpflege sind querabstehende Reklameträger in der Oberen Altstadt (und auch am hier betroffenen Gebäude) nicht ortstypisch und daher nicht bewilligungsfähig. Es würde der Rechtssicherheit dienen, wenn die offenbar seit über 13 Jahren bestehende Bewilligungspraxis zu querabstehenden Reklamen in der Altstadt Eingang in das Reklamereglement finden würde. Damit würde für die Geschäftsbetriebe von Anfang an Klarheit geschaffen und die Anzahl neu unrechtmässig erstellten Reklamen möglicherweise verringert.