c) Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV16 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.17 Direkten Konkurrenten steht zudem gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Die querabstehenden Schilder des früheren Restaurants «A.________» wurden entfernt und durch neue Schilder in einem anderen Format ersetzt. Eine allfällige letztmalige Umbeschriftung steht daher nicht zur Diskussion.