seit anfangs 2009 angewandt. Ausser bei den kleinen Quergässchen würden querabstehende Reklamen in der Altstadt nicht bewilligt, was den Baugesuchstellenden bereits bei einer Voranfrage mitgeteilt werde. Wenn solche Reklameeinrichtungen vorbestehend seien und eine Baubewilligung auffindbar sei, werde eine letztmalige Umbeschriftung (bei ansonsten unverändertem Reklameelement) zugelassen. Nach dem Wegzug der Firma müsse das ganze Reklameelement entfernt werden. Wenn für die querabstehende Reklame keine Baubewilligung nachgewiesen sei, werde ein Reklameelement verlangt, das den Vorgaben des Reklamereglements und der Gestaltungspraxis entspreche.