b) Gemäss Art. 13 Abs. 3 RR sind querabstehende Schilder und Leuchtkästen von 0,6 m2 unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Die Vorinstanz beruft sich auf ihre langjährige Praxis, wonach querabstehenden Reklameelemente im Altstadtperimeter nur in wenigen kleinen Quergassen zulässig seien. Auf Nachfrage der BVD führte die Vorinstanz aus, sie habe die städtische Gestaltungspraxis zu den Reklamen in der Altstadt im Nachgang zur Überarbeitung der städtischen Bauordnung sowie des Reklamereglements im Jahr 2006 formuliert. Die Praxis werde