a) Die Beschwerdeführerin rügt mit Blick auf die Reklamen in der näheren Umgebung eine Ungleichbehandlung. Die Stadt Bern habe nach eigenen Angaben in den letzten acht Jahren bezüglich den Reklamen von anderen Geschäften an der F.________gasse lediglich drei baupolizeiliche Verfahren geführt. Gemäss ihren Aussagen seien auch die Reklamen von «B.________», «H.________», «I.________» und «J.________» rechtswidrig. Es bestehe somit eine ständige rechtswidrige Praxis der Stadt Bern. Es sei zu bezweifeln, dass sie künftig davon abweichen werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung im Unrecht müsse die Baubewilligung erteilt oder es müsse zumindest auf die Wiederherstellung verzichtet werden.