An der Fassade des Hochparterres und im Gebäudesockel wurden insgesamt neun Reklamen angebracht (über dem Eingang, je seitlich des Eingangs und an den Kellerfenstern). Es besteht ein Übermass an Reklamen, zu dem die beiden querabstehenden Reklamen beitragen. Die sechs Reklamen in den Kellerfenstern und die querabstehenden Reklamen beeinträchtigen die Fassade des schützenswerten Gebäudes und sind nach Art. 5 Abs. 2 RR nicht bewilligungsfähig. Ein Vergleich mit den Reklamen des früheren Restaurants «A.________» erübrigt sich, da diese vollständig entfernten wurden.