24 Abs. 3 RR. Die Reklamen in den Kellerfenstern treten aufgrund ihrer Anzahl und Grösse (mit je rund 1 m2 Fläche), der Beleuchtung und dem Standort im Gebäudesockel ausgesprochen auffällig und dominant in Erscheinung, was mit der architektonischen Gestaltung der Gebäudefassade nicht in Einklang steht. Die beiden Leuchtkästen beidseits des Eingangs sind nicht ortstypisch. Sie wirken sich nachteilig auf den Charakter des Gebäudes aus und tragen zu einer unerwünschten Veränderung des Strassenbildes bei. An der Fassade des Hochparterres und im Gebäudesockel wurden insgesamt neun Reklamen angebracht (über dem Eingang, je seitlich des Eingangs und an den Kellerfenstern).