Mit den Leuchtreklamen wurden die Fenster (und Fenstergitter) vollständig überdeckt. Die Fensteröffnungen wurden zum Werbeträger und sind nicht mehr als Fenster erkennbar, selbst wenn die hinterleuchteten Fotos Einblicke in die Innenräume und die Küche suggerieren wollen. Fassadenprägende architektonische Elemente wie Fenstergitter dürfen gemäss Art. 24 Abs. 3 RR nicht mit Reklameeinrichtungen überdeckt werden. Dies muss erst recht für das Abdecken der gesamten Fensterfläche gelten. Die sechs Leuchtkästen vor den Kellerfenstern widersprechen daher auch Art. 24 Abs. 3 RR.