Die Reklameeinrichtungen dürfen das Erscheinungsbild des schützenswerten Objekts nicht beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 2 RR und Art. 10b Abs. 2 BauG). Die Fenster prägen eine Fassade und damit das Erscheinungsbild eines Gebäudes. Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die sechs grossen Kellerfenster, die unterhalb des Hochparterre in Erscheinung treten. Die Kellerfenster waren mit einem Fenstergitter aus Metallstäben geschützt, das mit runden Ornamenten verziert ist.14 Mit den Leuchtreklamen wurden die Fenster (und Fenstergitter) vollständig überdeckt.