d) Zu beurteilen sind Eigenreklamen an einem schützenswerten Baudenkmal (Art. 10a Abs. 2 BauG), das im Perimeter der Oberen Altstadt liegt. Die städtische Denkmalpflege führte aus, die Reklameelemente verstellten in der Nordfassade alle Sockelfenster. Die Architekturelemente seien nicht mehr sichtbar. Die Öffnungen wirkten geschlossen und seien durch die Reklamen in ihrem Ausdruck als Fenster- respektive Öffnungsfläche nicht mehr lesbar. Die querabstehenden Leuchtkästen (Stechschilder) seien insbesondere auch mit der Beleuchtung in der Oberen Altstadt nicht ortstypisch.