Vorbehalten bleibt Artikel 130 BO12. Fassaden prägende architektonische Elemente wie Gurtgesimse, Fensterbänke, Fenstergitter, Risalite, Schlusssteine, Zierstücke, Brüstungsgeländer und dergleichen dürfen durch Reklameeinrichtungen nicht überdeckt oder beeinträchtigt werden. Reklameeinrichtungen an den Fenstern oberhalb des Erdgeschosses und Dachreklamen sind nicht gestattet (Abs. 4). Art. 5 Abs. 2 RR bestimmt, dass Firmenanschriften und Eigenreklamen an geschützten Objekten bewilligt werden, soweit sie deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.