Quer abstehende Schilder und Leuchtkästen werden bewilligt, wenn die Ansichtsfläche 0,6 m2 nicht übersteigt und die Reklameträger unterhalb des 1. Obergeschosses angebracht sind (Abs. 3). Für die Altstadt wurden weitere Bestimmungen erlassen. Gemäss Art. 24 RR werden an Fassaden grundsätzlich nur Firmenanschriften bewilligt. Grösse und Ausgestaltung sind auf die Fassaden abzustimmen. Firmensignete in Verbindung mit Firmenanschriften werden bewilligt, wenn sie deren Schriftgrösse nicht überschreiten. Andere Eigenreklamen sind nicht gestattet (Abs. 1). Vorbehalten bleibt Artikel 130 BO12.