Die Stadt Bern hat die Zulässigkeit von Reklamen in ihrem Reklamereglement geregelt. Nach der allgemeinen Ästhetikbestimmung von Art. 3 RR dürfen Reklamen u.a. Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen weder den besonderen Charakter eine Liegenschaft verändern, noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen 4 Reglement vom 16. Mai 2004 über die Reklame in der Stadt Bern, Stand 1. November 2006 (Reklamereglement; RR;