Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 BauG). Sie können in einem Reklamereglement mit Plakatierungsplan namentlich die erlaubten Formate und Arten von Reklameträgern definieren sowie die zulässigen Standorte für Fremdreklamen festlegen.11