b) Bei Strassenreklamen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV9 werden die Baubewilligungspflicht und die Aspekte der Verkehrssicherheit abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Art. 6 SVG10, Art. 95 ff. SSV). Die Kantone und Gemeinden sind jedoch befugt, ergänzende Vorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen (Art. 100 SSV). Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Reklamen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 BauG).