a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre dunkel gehaltenen, schlichten Reklamen fügten sich gut ins Orts- und Strassenbild sowie ins Fassadenbild des schützenswerten Objekts ein. Im Vergleich zu den Reklamen des früheren Restaurants «A.________» sowie zu den übrigen Reklamen in der Umgebung stellten ihre Reklamen eine ästhetische Verbesserung dar.