Im Beschwerdeverfahren nahm die städtische Denkmalpflege ausführlich Stellung zum Bauvorhaben. Zudem erläuterte die Gemeinde ihre Praxis betreffend die querabstehenden Reklameschilder in der Altstadt und äusserte sich zu den Reklamen von anderen Geschäftsbetrieben in der F.________gasse. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die insgesamt nicht schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte damit geheilt werden.7 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.8 3. Reklamen