Die Denkmalpflege bzw. Vorinstanz legten damit dar, welche Normen aus ihrer Sicht verletzt sind, aber nicht aus welchen Gründen. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Bauabschlag und der Wiederherstellungsanordnung. Sie ging im Entscheid aber nicht auf deren substantiierte Vorbringen ein. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 2 BV5 und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG6). Im Beschwerdeverfahren nahm die städtische Denkmalpflege ausführlich Stellung zum Bauvorhaben.