b) Die Vorinstanz nannte im angefochtenen Entscheid die Rechtsgrundlagen und Praxis, nach denen sie das Bauvorhaben abschlägig beurteilte. Im Bauentscheid wurde zudem die Stellungnahme der städtischen Denkmalpflege wiedergegeben. Diese hielt fest, die Eigenreklame (Position 2 und 3) führe zur einer Beeinträchtigung des schützenswerten Objekts gemäss Art. 5 Abs. 3 des Reklamereglements4. Zudem werde das Gassenbild der Sandsteinfassaden gemäss Art. 3 RR, Ortsbildschutz, beeinträchtigt. Die Denkmalpflege bzw. Vorinstanz legten damit dar, welche Normen aus ihrer Sicht verletzt sind, aber nicht aus welchen Gründen.