a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz sei im Entscheid nicht auf ihre Vorbringen eingegangen, sondern habe stets die gleiche Begründung wiederholt. Es liege weder eine ausführliche Beurteilung der Denkmalpflege vor, noch gehe aus dem Entscheid hervor, inwiefern das schützenswerte Objekt und das Gassenbild durch die fragliche Leucht- und Eigenreklame beeinträchtigt würden. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den denkmalpflegerischen Einwänden sei nicht möglich. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion