Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert, soweit damit den Reklamen der Bauabschlag erteilt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet wurde. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Begründungspflicht