4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Rechtsamt bat die Stadt Bern, Fragen zu ihrer Bewilligungspraxis zu beantworten sowie einen ergänzenden Fachbericht der städtischen Denkmalpflege einzureichen. Dem kam die Stadt Bern mit Eingabe vom 14. September 2022 nach. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme und Schlussbemerkungen vom 8. November 2022. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen