3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, der Bauabschlag mit Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vom 21. April 2022 sei betreffend die Positionen 2 und 3 (querabstehende Leuchtreklamen und Eigenreklamen in den Leibungen der Kellerfenster) aufzuheben und es sei die Baubewilligung zu erteilen.