Dem anderen querabstehenden Leuchtkasten (Position 2.2) sowie den sechs «Tafeln (Firmenanschriften / Eigenreklamen)» in den Leibungen der Kellerfenster (Position 3) erteilte sie den Bauabschlag und ordnete deren Entfernung bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids an.