1. Die Stadt Bern stellte fest, dass die Beschwerdeführerin an der Fassade des Gebäudes F.________gasse 29 ohne Baubewilligung mehrere Leuchtreklamen für das Restaurant C.________ erstellt hatte und eröffnete am 15. Januar 2019 ein baupolizeiliches Verfahren. Das Grundstück Bern 1 Gbbl. Nr. G.________ liegt in der Zone mit Planungspflicht Obere Altstadt. Das Gebäude ist im Bauinventar als schützenswertes Baudenkmal und Teil der Baugruppe Obere Altstadt inventarisiert. Die Berner Altstadt ist als Ortsbild von nationaler Bedeutung im ISOS1 aufgenommen.