3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von CHF 4198.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Gemeinde Wohlen bei Bern hat den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern Parteikosten im Betrag von CHF 1399.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 41 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 42 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)