c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt im Ergebnis. Auch hier ist aber als besonderer Umstand zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Dem Beschwerdeführer darf daraus kein Nachteil entstehen. Er hat daher der Beschwerdegegnerschaft drei Viertel der ersatzfähigen Parteikosten zu erstatten. Die Gemeinde hat der