Beschwerde zu führen. Die Gehörsverletzung wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Gehörsverletzungen, die von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, dürfen für den Betroffenen keine Nachteile zeitigen und sind daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen.40 Es rechtfertigt es sich daher, dem im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführer drei Viertel der festgelegten Pauschalgebühr, d.h. CHF 1500.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Gemeinde hat nach Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG keine Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen demnach zu Lasten des Kantons. 40 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21