Er hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In der mangelhaften Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist jedoch ein besonderer Umstand zu erblicken, denn der Beschwerdeführer sah sich dadurch gezwungen, zur Durchsetzung seines Gehörsanspruchs 38 Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030, S. 14 f. 39 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/15 BVD 110/2022/86