a) Nach dem Gesagten ist die Begründung des angefochtenen Entscheids ungenügend hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arguments, dass die besonders schlechte Durchlüftung des Aaregrabens mit häufigen Inversionslagen in die Beurteilung einfliessen müsse. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde verletzt, indem die Vorinstanz in der Entscheidbegründung auf diese Vorbringen nicht eingegangen ist und auch der Fachbericht des AUE, auf den die Vorinstanz in ihrem Entscheid verwiesen hat, darauf nicht einging.