k) Mit den von der Vorinstanz verbindlich erklärten Auflagen sind demnach die Vorschriften über die Luftreinhaltung eingehalten. Die Einhaltung der vorsorglichen Emissionsgrenzwerte für Feinstaub wird mit den gesetzlich vorgesehenen Messungen kontrolliert und sichergestellt. Da dem Bauvorhaben keine anderen ersichtlichen Vorschriften, Gründe der öffentlichen Ordnung oder Hindernisse der Planung entgegenstehen, ist es gemäss Art. 2 BauG zu bewilligen. Die vorinstanzlich erteilte Baubewilligung ist somit zu bestätigen und der vom Beschwerdeführer erhobene Willkürvorwurf ist unbegründet. 4. Zusammenfassung und Kosten