Der Tagesmittelgrenzwert gemäss der LRV sei im Winter 2021/2022 nicht öfter als die erlaubten 3 Mal überschritten worden, wobei für Überschreitungen insbesondere durch die Witterung herangetragener Saharastaub verantwortlich sei. In K.________ gebe es keine Feinstaub- Messstation. Aus den verfügbaren Daten von Messstationen an anderen Orten könne aber abgeleitet werden, dass dort keine übermässigen Feinstaubimmissionen vorlägen. Auch der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 hält fest, dass sich nach rund 25 Jahren Luftreinhaltung die Luftqualität in der Schweiz und im Kanton Bern markant verbessert und u.a. die Feinstaubbelastung deutlich abgenommen habe.