Dieser befasst sich auch mit Emissionen aus Feuerungsanlagen und sieht Massnahmen für «kleine Holzfeuerungen» (F1), für «grosse Feststofffeuerungen» (F2) sowie für «Feuerungen von Grossemittenten» (F3) vor. Gemäss den Erläuterungen des AUE in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2022 gelten als «kleine Holzfeuerungen» solche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW. Hier handle es sich nicht um solche kleinen Feuerungen. Die Massnahme F2 ziele darauf ab, dass Abluftreinigungsanlagen dort, wo sie zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nötig seien, maximal verfügbar gehalten würden. Auf die hier im Streit stehenden Pelletfeuerungen treffe dies nicht zu.