j) Damit stellt sich noch die Frage, ob wegen schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verschärfte Massnahmen anzuordnen sind. In solchen Fällen muss die Behörde nach dem Gesagten einen Massnahmenplan erstellen, der die erforderlichen Massnahmen auflistet. Der Kanton Bern verfügt über einen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 für das gesamte Kantonsgebiet.36 Dieser befasst sich auch mit Emissionen aus Feuerungsanlagen und sieht Massnahmen für «kleine Holzfeuerungen» (F1), für «grosse Feststofffeuerungen» (F2) sowie für «Feuerungen von Grossemittenten» (F3) vor.