denn nach dem Grundsatz der Lastengleichheit dürfen die Emissionsreduktionen nicht einseitig zulasten der Neuanlage vorgenommen werden.33 Bei der Bewilligung neuer Anlagen in Gebieten, in denen schädliche oder lästige Einwirkungen vorhanden oder zu erwarten sind, müssen die im Massnahmenplan vorgesehenen verschärften Massnahmen angeordnet werden.34