Die von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen sind nicht nur isoliert, sondern auch unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung zu beurteilen. Ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen beitragen (Massnahmenplan; Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Dieser sorgt für ein koordiniertes Vorgehen; denn nach dem Grundsatz der Lastengleichheit dürfen die Emissionsreduktionen nicht einseitig zulasten der Neuanlage vorgenommen werden.33