h) Streitig ist, ob ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen sind. Dies wäre der Fall, wenn erwartet werden muss, dass die geplante Anlage auch bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursachen würde (Art. 5 LRV). Die von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen sind nicht nur isoliert, sondern auch unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung zu beurteilen.